Satzung des Bürgervereins Krusenbusch

§ 1 Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Krusenbusch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Bürgerverein Krusenbusch e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch:

a) Förderung der Belebung, Ausschmückung und Erhaltung des Stadtteils
b) Zusammenarbeit mit anderen örtlichen und überregionalen Bürgervereinen
c) Förderung des Gemeinschaftslebens d Weitergabe von Anregungen und Bedenken der Bewohner des Stadtteils an die städtischen Behörden in allgemeinen und besonderen Fällen.

2. Die Ziele des Vereins sollen durch allgemeine und problembezogene Veranstaltungen, Bürgerfeste und sonstige Zusammenkünfte von Arbeitskreisen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes verwirklicht werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Oldenburg mit der Zweckbestimmung, dass das Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken im Stadtteil Krusenbusch zugeführt wird, es sei denn, der Verein geht in eine andere, ebenfalls gemeinnützige, gleiche Ziele verfolgende Nachfolgeorganisation über.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person sowie Vereine werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

3. Über jeden einzelnen Aufnahmeantrag befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung dem Mitglied die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluss der Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

5. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im Voraus zum Jahresanfang (bis 15. Januar) fällig.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und zwei Rechnungsprüfer.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.
c) Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen (siehe Wahlordnung).

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

3. Wahlordnung. Von der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu benennen, ggf. zu wählen. Die Wahlleitung umfasst: Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Wahlvorschläge können grundsätzlich durch alle Mitglieder gemacht werden, das schließt auch die eigene Kandidatur ein. Auf Einzelantrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Wahlleiter steht für eine Wahl nicht zur Verfügung.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist durch den Vorstand eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des ausgeschiedenen zu betreuen (in Personalunion). In diesem Fall hat die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu bestellen (wählen).

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 11 erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht neben den Mitgliedern des Vorstandes aus maximal sechs Beisitzern, die unter anderem Aufgaben des Vorstandes stellvertretend übernehmen können. Die Aufgabenverteilung wird in einem Organigramm beschrieben. Wahl und Amtsdauer fallen mit der des Vorstandes zusammen. Außerdem gehören die mit Sitz und Stimme gewählten Ehrenmitglieder zum erweiterten Vorstand.

2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

§ 12 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

1. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über alle Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht schon im Paragraph 8 beschrieben sind.

2. Der Verein hält monatliche Vorstandssitzungen ab, die in der Regel öffentlich sind. Wenn andere Mitglieder oder Besucher teilnehmen, werden sie gehört, sind aber nicht stimmberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende ist grundsätzlich zur Versammlungsleitung berufen. In der Mitgliederversammlung kann durch Beschluss ein Mitglied des erweiterten Vorstandes zum Versammlungsleiter bestimmt werden, wenn der Vorsitzende auf sein Leitungsrecht verzichtet oder unter Beachtung des vorgenannten Verzichts nicht an der Mitgliederversammlung teilnimmt bzw. an der Teilnahme verhindert ist.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat die Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse geschickt ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, insbesondere wenn zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden (siehe § 13.1), bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, vom Schriftführer oder Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Zur Änderung dieser Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheime Wahl stattfinden.

4. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Anzahl der meisten abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Beschlussfassung über Zweck und Namen des Vereins

Eine Änderung des Zwecks oder Namens des Vereins kann nur erfolgen, wenn erstens die Gemeinnützigkeit beibehalten wird und zweitens die schriftliche Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder des Vereins erfolgt. Bei Verhinderung ist ein schriftliches Votum möglich.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Bei Verhinderung ist ein schriftliches Votum möglich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam Liquidatoren.

3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt entsprechend der gemäß Paragraph 2 Abs. 6 getroffenen Vereinbarung der Stadt Oldenburg zu.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung gesetzlich nicht wirksam sein sollten, so soll die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Die ungültigen Bestimmungen sind dann durch gesetzlich gültige Bestimmungen zu ersetzen, mit denen der Vereinszweck in möglichst gleicher Weise erreicht wird.

Der Verein ist am 06. April 1987 in das hiesige Vereinsregister unter der Nr. 1773 eingetragen worden.

 

Änderungen in dieser Satzung wurden am 08. Februar 2019 auf der Jahreshauptversammlung beschlossen und lösen die Fassung vom 25 März 1986 ab.

Manfred Kreye
(1. Vorsitzender)

Stefan Papin
(Schriftführer)